Verkäufer und Käufer teilen sich den Maklerlohn bei Wohnungen und Einfamilienhäuser, wenn der Käufer ein Verbraucher ist
Auszug aus dem Gesetzestext "Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser- § 656 c":
Sofern wir von beiden Parteien des Kaufvertrages über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklerlohn abverlangen, so kann dies nur in der Weise erfolgen, dass sich die Parteien in gleicher Höhe verpflichten. Vereinbart der Makler mit einer Partei des Kaufvertrages, dass er für diese unentgeltlich tätig wird, kann er sich auch von der anderen Partei keinen Maklerlohn versprechen lassen. Ein Erlass wirkt auch zugunsten des jeweils anderen Vertragspartners des Maklers. Von Satz 3 kann durch Vertrag nicht abgewichen werden.
Andere Vereinbarungen sind möglich. Sehen Sie hierzu das Bundesgesetzblatt, oder fragen Sie uns einfach.